Satzung der Theodor Fontane Gesellschaft e. V.

§ 1
Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen “Theodor Fontane Gesellschaft e. V.”.
  2. Sie hat ihren Sitz in Neuruppin und ist beim Amtsgericht Neuruppin in das Vereinsregister unter Nr. 676 eingetragen.

§ 2
Zweck

Die Theodor Fontane Gesellschaft e.V. ist eine literarische Gesellschaft. Die Gesellschaft will Andenken und Werk Theodor Fontanes pflegen und einer weiten Öffentlichkeit nahe bringen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Theodor Fontane Gesellschaft e.V. ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • sie fördert Veranstaltungen, auf denen neue Erkenntnisse zu Leben, Werk und Wirkung Theodor Fontanes vorgestellt werden;
  • sie gibt periodische Publikationen heraus;
  • sie veranstaltet Ausstellungen, Lesungen, Vorträge und Exkursionen über Fontanes Leben und Werk;
  • sie unterstützt die Nutzung von Archiven und wissenschaftlichen Bibliotheken durch ihre Mitglieder;
  • sie regt den Gedankenaustausch zwischen ihren Mitgliedern an und fördert gemeinsame Unternehmungen zum Satzungszweck;
  • sie unterstützt mit ihren Möglichkeiten die Sammlung von Fontane-Materialien;
  • sie beteiligt sich an der Errichtung und Pflege von Fontane-Gedenkstätten.

        
Die Theodor Fontane Gesellschaft e.V. ist selbstlos tätig;  sie  verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Theodor Fontane Gesellschaft e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Theodor Fontane Gesellschaft e.V..

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Theodor Fontane Gesellschaft e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft   

  1. Mitglied der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen, auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden.  
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Beitrittserklärung, nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags. Der Mitgliedsbeitrag ist dann für alle folgenden Jahre im ersten Quartal fällig.
  3. In Würdigung außerordentlicher oder langjähriger Verdienste um das literarische Werk Theodor Fontanes oder um die Gesellschaft können eine Ehrenpräsidentin/ein Ehrenpräsident sowie Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind er Beitragspflicht enthoben, genießen aber alle Mitgliederrechte.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person;
    • Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand;
    • Ausschluss.
      Der Ausschluss kann nur aus schwerwiegendem Grunde erfolgen:
      – wenn schuldhaft Ansehen oder Interessen der Gesellschaft schwerwiegend geschädigt werden oder
      – die lt. Satzung einem Mitglied obliegenden Pflichten wiederholt verletzt werden, z. B. trotz schriftlicher Mahnung der Zahlung der Jahresmitgliedsbeiträge zwei Jahre nicht nachgekommen wurde;
      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, das betroffene Mitglied kann sich vor dem Ausschluss zum Sachverhalt äußern.

§ 4
Organe    

  1. Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Sektionen/Freundeskreise sind rechtlich unselbstständige Teile der Gesellschaft.

§ 5
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    • die Beratung und den Beschluss des Arbeitsprogramms der Gesellschaft;
    • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer;
    • die Verabschiedung des Haushaltsplans;
    • die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden;
    • die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der beiden Kassenprüferinnen/Kassenprüfer;
    • die Entlastung des Vorstandes;
    • die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
    • die Ernennung der Ehrenpräsidentin/des Ehrenpräsidenten sowie von Ehrenmitgliedern;
    • die Beratung und den Beschluss von Satzungsänderungen;
    • die Beratung und den Beschluss der Auflösung der Gesellschaft;
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand bzw. durch Publikation in den allen Mitgliedern zugehenden Mitteilungen der Theodor Fontane Gesellschaft mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    Der Vorstand kann aus wichtigem Grund weitere Mitgliederversammlungen unter den gleichen Bedingungen einberufen.
    Wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt, lädt der Vorstand innerhalb von zwei Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt werden. Das gleiche gilt für die Auflösung der Gesellschaft.
  4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das verabschiedete Protokoll wird den Mitgliedern in den “Mitteilungen” der Gesellschaft zur Kenntnis gebracht.

§ 6    
Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ihm gehören bis zu 11 Mitglieder an.
  2. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die einzelnen Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Gewählt ist, für die/den die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gestimmt hat. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischen zwei Wahljahren aus, so soll seine Stelle durch Neuwahl besetzt werden. Hat zum Zeitpunkt des Ausscheidens das neue Wahljahr schon begonnen, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur Nachwahl ein Mitglied berufen.      
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Stellvertreterin/den Stellvertreter, die Schatzmeisterin/den Schatzmeister, die Schriftführerin/den Schriftführer. Diese bilden unter Leitung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  4. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
  5. Jeweils die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten die Gesellschaft nach außen und im Rechtsverkehr.
  6. Näheres zur Aufgabenverteilung im Vorstand regelt die Geschäftsordnung.
  7. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 7    
Sektionen/Freundeskreise

  1. Mitglieder der Gesellschaft können sich zu regionalen bzw. örtlichen Sektionen/Freundeskreisen zusammenschließen. Sie sind der Satzung der Gesellschaft verpflichtet.
  2. Die Sektionen/Freundeskreise berufen ein Mitglied der Gesellschaft als Leiter/Leiterin.
  3. Der Leiter/die Leiterin wird zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes eingeladen. Er/sie wird durch Protokolle über die Vorstandssitzungen der Gesellschaft informiert.
  4. Die Sektionen/Freundeskreise gestalten unter ihrem Leiter/ihrer Leiterin das regionale  bzw. örtliche Programm selbständig und in eigener Verantwortung. Die Gesellschaft unterstützt ihn/sie bei der Suche nach geeigneten Vortragenden.
  5. Die Sektionen/Freundeskreise können ihre Programme und Berichte in den zweimal jährlich erscheinen den Mitteilungen sowie auf der Website der Gesellschaft publizieren.
  6. Die Sektionen/Freundeskreise werden auf Antrag in ihrer Arbeit durch die Gesellschaft finanziell unterstützt.
  7. Die Sektionen/Freundeskreise führen unter dem Namen Theodor Fontane Gesellschaft e.V. ein Konto, das Teil der Gesamtbilanzierung der Gesellschaft ist. Sie reichen ihre Jahresabrechnung der Geschäftsstelle der Gesellschaft ein.

§ 8
Finanzen

  1. Die Gesellschaft nimmt Mitgliederbeiträge, Geldspenden, auch Schenkungen oder Vermächtnisse entgegen, die den Zwecken der Gesellschaft förderlich sind. Sie würdigt besonders großzügige Zuwendungen in angemessener Form.
  2. Die finanziellen Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Zwecke ausgegeben werden. Mitglieder, deren ehrenamtliche Tätigkeit für die Gesellschaft Auslagen verursacht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

§ 9    
Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Theodor Fontane Gesellschaft e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Theodor Fontane Gesellschaft e.V. an das Theodor-Fontane-Archiv Potsdam des Landes Brandenburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche  Zwecke zu verwenden hat.